Platte
Gemäß EN 1992-1-1, Abschnitt 5.3.1(4) ist eine Platte ein Bauteil, dessen kleinste Abmessung nicht kleiner ist als das 5-fache der Gesamtdicke der Platte. Die Platte wird nur durch Biegemomente und Querkräfte senkrecht zur Schwerpunktebene der Platte beansprucht. Der Nachweis der Konstruktionsregeln erfolgt gemäß EN 1992-1-1, Abschnitt 9.3.
Schale als Platte – Schalenplatte
Die Geometrie wird ähnlich wie bei der Platte definiert. Im Gegensatz zur Platte kann die Schalenplatte durch Biegung und Membranwirkung beansprucht werden. Die Konstruktionsregeln werden nach den Regeln für Platten geprüft (EN 1992-1-1, Abschnitt 9.3).
Wand
Gemäß EN 1992-1-1, Abschnitt 5.3.1(7) ist eine Wand ein Bauteil, für das die folgenden Grundsätze nicht erfüllt sind:
- die Querschnittshöhe überschreitet nicht das 4-fache der Querschnittsbreite
- die Höhe beträgt mindestens das 3-fache der Querschnittshöhe
Die Wand wird nur durch Membranwirkung beansprucht, und die Konstruktionsregeln werden gemäß EN 1992-1-1, Abschnitt 9.6 geprüft.
Schale als Wand – Schalenwand
Die Geometrie wird ähnlich wie bei der Wand definiert. Im Gegensatz zur Wand kann die Schalenwand durch Biegung und Membranwirkung beansprucht werden. Die Konstruktionsregeln werden nach den Konstruktionsregeln für Wände geprüft (EN 1992-1-1, Abschnitt 9.6).
Wandartiger Träger
Gemäß EN 1992-1-1, Abschnitt 5.3.1(3) ist ein wandartiger Träger ein Bauteil, dessen Stützweite kleiner ist als das 3-fache der Gesamthöhe des Querschnitts. Der wandartige Träger kann wie die Wand nur durch Membranwirkung beansprucht werden. Die Konstruktionsregeln werden gemäß EN 1992-1-1, Abschnitt 9.7 geprüft.